AGB
1.1 Allen Vertragsabschlüssen betreffend unsere Lieferungen und Leistungen liegen die folgende Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Besteller mit der Auftragserteilung bzw. mit der Vertragsunterzeichnung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung/Leistung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des geschlossenen Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich wiedergegeben. Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsschluss mit unseren Mitarbeitern, denen keine entsprechende gesetzliche Vertretungsmacht eingeräumt ist, bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Nach Vertragsabschluss sollten mündliche Änderungen und Ergänzungen schriftlich bestätigt werden.
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande, in diesem Fall gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist ausschließlich maßgeblich für die Art sowie den Umfang der Lieferung.
2.2 Alle Angaben in unseren Drucksachen, Katalogen oder Preislisten über Maße, Gewichte, Abmessungen und sonstige technische Daten stellen lediglich Beschreibungen und Kennzeichnungen dar und sind nur als annähernd maßgeblich anzusehen. Wir behalten uns handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen des Vertragsgegenstands, insbesondere bedingt durch Anpassung an den technischen Wandel, vor, soweit dieser dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt.
3.1 Unsere Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Von uns zu erbringende Werk- oder Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis Vereinbart ist. Die notwendige Reisezeit sowie etwaige Wartezeit gehören zur Arbeitszeit.
3.3 Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns nicht bestritten oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und/oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft.
4.1 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzugs Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
4.2 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vor, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschließlich gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag, bzw. von den Verträgen, zurückzutreten und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.
5. Die besonders zu vereinbarende Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Liefer-/ Leistungsfrist durch uns setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
6. Wir liefern unfrei ab Werk, Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
7. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z.B. Übersendungskosten oder Installation übernommen haben.
8.1 Soweit Gegenstand unserer vertraglichen Leistung eine Werkleistung ist, erfolgt die Abnahme nach Erbringung der schriftlich vereinbarten Leistung. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen unsere Werkleistungen unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung zur Übertragung und/oder Überlassung von Hard- und/oder Software.
8.2 Nach der Installation von Software weisen wir, soweit dies vereinbart ist, durch angemessene Maßnahmen das Vorhandensein der garantierten Eigenschaften sowie der wesentlichen Programmfunktionen gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang nach.
8.3 Der Besteller ist zur Abnahme der Werkleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt ist. Die Abnahme wird in einem von beiden Seiten zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll bestätigt und dokumentiert.
8.4 Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Wir können zur Abgabe der Annahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf unsere Leistung als abgenommen gilt.
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen, die wir gegen den Besteller aus unserer Geschäftsverbindung haben, bezahlt sind.
9.2 Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen
9.3 Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur, solange er nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung, ist er nicht berechtigt. Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe unserer Rechnungswerte bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen an uns abgetreten. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen einzuziehen.
9.4 Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigen.
9.5 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall un-befriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Bestellers, wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn vorkommen sowie bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Bestellers sind wir befugt, die gelieferte Ware an uns zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Besteller.
10.1 Soweit vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist, wird dem Besteller bei der zeitweisen Überlassung von Software ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die Programme bzw. Anpassungen geliefert werden, eingeräumt.
10.2 Eine andere als die vertraglich vereinbarte Benutzung der Software, Anpassungen und Schaltungen ist ausdrücklich ausgeschlossen, soweit nicht ein besonderer Lizenzvertrag mit uns schriftlich abgeschlossen wurde.
10.3 Alle sonstigen Rechte an den Programmen, Anpassungen und an den Dokumentationen sowie Schaltungen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben uns vorbehalten. Der Besteller hat sicherzustellen, dass diese Programme, Anpassungen, Schaltungen und Dokumentationen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind.
10.4 Ein Erwerb von Rechten ist mit der Überlassung der Software nicht verbunden. Wir behalten uns insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte vor.
10.5 Dem Besteller ist es untersagt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung die Software abzuändern oder zu übersetzen. Die Rückübersetzung des überlassenen Programms in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind ausschließlich zum Zwecke der Fehlerbeseitigung oder zur Erweiterung des Funktionsumfangs zulässig, jedoch nur nach unserer vorherigen schriftlichen Ermächtigung.
10.6 Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
10.7 Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder manipuliert werden.
10.8 Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Benutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Programme, Dokumentationen und der nachträglichen Ergänzungen als erteilt.
10.9 Dem Besteller obliegt als wesentliche Vertragspflicht, vor der Installation der Software oder Änderung der Software bereits vorhandene Daten und Programme in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.
11.1 Bei Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Besteller die von uns erteilten Hinweise befolgen und gegebenenfalls unsere Checklisten verwenden. Der Besteller muss seine Fehlermeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren. Er muss dabei auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen.
11.3 Während erforderlicher Testläufe ist der Besteller persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter bereit, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Auf unsere Anordnung sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Pflegearbeiten einzustellen.
11.4 Die vorgenannten Bestimmungen gelten bei von uns geschuldeten Werk- und Dienstleistungen entsprechend. Die Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass diese Leistung unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann.
11.5 Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
12.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten gegenüber Kaufleuten in jedem Falle die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.
12.2 Unternehmer, die nicht Kaufleute sind, müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftliche anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
12.3 Wenn eine Mängelrüge begründet geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Mängeln stehen.
12.4 Wir haften für rechtzeitig gerügte Mängel wie folgt: Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Mehrere Nachbesserungsversuche oder Neulieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn von Seiten des Bestellers oder Dritter ohne unsere Zustimmung Instandsetzungen, Beschädigungen oder Änderungen vorgenommen werden, die ursächlich mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen.
12.5 Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
12.6 Ausgeschlossen sind alle weitergehenden vertraglichen Ansprüche des Bestellers gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich Schadensersatzansprüchen wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, entgangenem Gewinn und aus der Durchführung der Nachbesserung, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Schäden beruhen auf vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Der vorgenannte Ausschluss gilt nicht bei durch uns, unsere gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretene Schäden aus einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit.
12.7 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und der Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherheitskopien eingetreten wäre.
12.8 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter.
12.9 Beschränkt sich unsere Lieferung auf Software oder Teile von Software oder auf Teile von Hardware oder Zusatzaggregate zu vorhandener Hardware, dann übernehmen wir mangels anderweitiger schriftlicher vertraglicher Vereinbarung keine Gewährleistung für die Gesamtfunktion der von uns zugelieferten Teile mit den anderen beim Besteller vorhandenen oder anderweitig angeschafften Teile.
12.10 Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen usw. sollen dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter Ziffer 12.4 und 12.5 dieser Bedingungen entsprechend.
12.11 Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, z.B. aus Verschulden bei Vertragsschluss, Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldnern, gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Schäden beruhen auf vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Unberührt durch diesen Haftungsausschluss bleiben Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.
12.12 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, soweit wir dafür nach den vorgenannten Bestimmungen einstehen müssen. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch für von uns zu erbringende Werk- oder Dienstleistungen.
13. Gewährleistung und Haftung für Software-Programme sind Teile des Vertragsgegenstandes Softwareprogramme, so gilt Ziffer 12 mit der Maßgabe, dass der Besteller zur Kenntnis nimmt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Sachmängeln völlig freies EDV-Programm zu erstellen. Diesbezüglich wird gewährleistet, dass Programme und Dokumentationen sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei gleichen Sachen der Art üblich ist und die der Besteller von der Sache erwarten kann. Eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Verwendungsmöglichkeit oder Beschaffenheit bleibt außer Betracht.
14.1 Der Besteller wird alle Informationen vertraulich behandeln, die ihm im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsverbindung zugänglich gemacht werden und über das rein äußere Erscheinungsbild des Programms hinausgehen. Dies betrifft insbesondere Informationen über von uns verwendete Methoden und Verfahren sowie das Programm betreffende Dokumentationen, Materialien und Unterlagen.
14.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Geheimhaltung gegenüber Dritten auch durch seine Mitarbeiter sicherzustellen, insbesondere den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm und die Dokumentationen durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
15.1 Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Convention of Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
15.2 Für unsere sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird nach unserer Wahl als Gerichtsstand Wien. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
15.3 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der geschlossenen Verträge und der übrigen Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
Stand: Januar 2016